Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anbieter/Kunden

Anbieter der Umzugsleistungen ist die  Movaaa

(Movaaa ist eine Marke der Hustle Logistik UG )

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Verträge der

Movaaa  über Umzugsleistungen einschließlich der Buchung dieser Leistungen, der Vertragsanbahnung und des Zustandekommens des Vertrages. Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden nicht akzeptiert.

Soweit im Folgenden von „Verbraucher“ oder „Unternehmer“ die Rede ist, gelten die gesetzlichen Definitionen der §§ 13,14BGB. Verbraucher ist ein Kunde, wenn der Vertrag als natürliche Person zum Zwecke abgeschlossen wird, der überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist der Kunde, wenn er den Vertrag als natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft schließt, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Leistungen von Movaaa

Movaaa  organisiert und führt Umzüge durch und kann in diesem Zusammenhang bestimmte begleitende Leistungen erbringen. Derartige Leistungen sind z. B. An- und Abfahrt des Transportfahrzeuges, Verladung und Entladung des Umzugsgutes. Teilweise kann der Kunde solche Leistungen gegen entsprechendes Zusatzentgelt hinzu buchen, z. B. Kauf von Umzugskartons, Einrichtung von Halteverbotszonen und möbel ab und aufbauen

 

2.1 Basisleistungen.

Folgende Leistungen für die Durchführung eines Umzuges mit Movaaa sind stets vom Vertragsumfang mit umfasst:v

Planung und Organisation des Umzuges
An- und Abfahrt des Transportfahrzeuges
Gestellung des Umzugspersonals in angemessenem Umfang sowohl an Be- als auch Entladestelle
Be- und Entladung des Umzugsgutes in das Transportfahrzeug durch das Umzugspersonal
Transport des Umzugsgutes zum Einzugsort
Entladung des Umzugsgutes durch das Umzugspersonal am Einzugsort
Verbringung und Abstellung des Umzugsgutes
Kraftstoff für das bzw. die Transportfahrzeuge
Materialien für das ordentliche Beladen (z.B. Gurte)

 

2.2 weitergehende Leistungen

Weitergehende Leistungen kann der Kunde, wenn und soweit von Movaaa  angeboten, gegen zusätzliches Entgelt hinzu buchen. Dies sind exemplarisch folgende Leistungen:

 

Auf- und Abbau von Möbeln und Küchen

Ein- und Auspacken von Umzugsgut

Einrichtung von Halteverbotszonen mit rechtzeitigem Aufstellen der erforderlichen Straßenschildern

Gestellen von Möbelliftern

Gestellung von Verpackungsmaterialien

Einlagerung von Umzugsgut

Abschluss von zusätzlichen Versicherungen

Erweitert der Kunde nach Vertragsschluss den Leistungsumfang oder entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistungen für Movaaa unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Kundenzusätzlich zu vergüten.

 

2.3

Das eingesetzte Personal von Movaaa ist nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

 

2.4

Generell vom Transport ausgeschlossen sind gefährliche Güter.

 

2.5

Gefährliche Güter sind Stoffe, Zubereitungen (Gemische, Gemenge, Lösungen) und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, wichtige Gemeingüter und/oder Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Sachen ausgehen. Zudem können Güter auch vom Gesetzgeber als gefährliche Güter eingestuft worden sein. Typische Beispiele sind Chemikalien, Flüssiggas, Feuerwerkskörper, Benzin, Heizöl, bestimmte Düngemittel und andere leicht entzündliche Gegenstände und Flüssigkeiten, bestimmte Abfälle, radioaktive Stoffe aller Art (z. B. für medizinisch und technische Anwendungen) aber auch Stoffe, die in kleinen Mengen keinerlei Gefahr darstellen, aber in großen Mengen gefährlich sein können (z. B. Sprühdosen).

 

2.6

Auch ist der Transport von Umzugsgut, für welches eine besondere Genehmigung oder eine behördliche bzw. staatliche Erlaubnis für den Export oder Import erforderlich ist, ausgeschlossen, soweit Movaaa dem Transport nicht vorher ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

 

2.7

Movaaa kann einen weiteren Frachtführer, Möbelspediteur oder Subunternehmer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen. Daneben hat Movaaa  das Recht, weitere Unternehmen zur Erbringung zusätzlich durch den Kunden gebuchter weiterer Leistungen hinzuzuziehen.

 

2.8

Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

 

2.9

Movaaa erbringt ihre Verpflichtungen mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung der Interessen des Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes.

 

3. Zustandekommen des Vertrages

Die vertraglichen Leistungen von Movaaa werden im Vorfeld vor dem Vertragsabschluss konkretisiert. Der Kunde kann Movaaa  über deren Website, per E-Mail oder telefonisch zunächst bestimmte Informationen über den Umzug zukommen lassen. Online geschieht dies durch vollständiges Ausfüllen des auf der Homepage von Movaaa.de bestehenden Bestellformulars unter Angabe aller dort geforderten Informationen und Unterlagen.

Diese Angaben müssen inhaltlich zutreffend sein. Sie bilden die Grundlage für die von Movaaa berechneten Kosten und die spätere Durchführung des Umzugs im Rahmen der Planung. Falsche, ungenaue oder unterlassene Angaben gehen zu Lasten des Kunden. Sie können Mehrkosten verursachen oder dazu führen, dass der Umzug am geplanten Tag nicht durchgeführt wird.

Sind danach die erforderlichen Daten eingegeben und bekannt, die von Movaaa zu erbringenden Leistungen spezifiziert, Umzugsdatum und Leistungszeitraum sowie das vom Kunden zu zahlende Entgelt festgelegt, liegt ein verbindliches Angebot von Movaaa vor, den Umzug zu dem angegebenen Zeitraum zu dem genannten Preis zu erbringen. Der Kunde kann diesen Umzug zu diesen Konditionen dann direkt über die Website oder über Telefon bei Movaaa buchen.

Die ordnungsgemäße Leistung der Anzahlung stellt eine verbindliche Annahme des Angebots von Movaaa seitens den Kunden dar, durch den der Vertrag mit Movaaa zustande kommt

Movaaa bestätigt dem Kunden binnen  nach Eingang der Anzahlung den Auftrag per E-Mail (Auftragsbestätigung). Diese Auftragsbestätigung enthält die Details des abgeschlossenen Vertrages erneut. Movaaa ist berechtigt, Aufträge auch abzulehnen; Gründe hierfür sind nicht erforderlich.

 

4. Datenschutz

Movaaa verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrags. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Mit vollständiger Abwicklung des Auftrags und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.

 

5. Pflichten des Kunden

5.1

Der Kunde ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zum Ein- und Auszugsort (wie beispielsweise lokale Begebenheiten, Meterangaben bei Laufwegen zum/vom LKW/Fahrzeug, Quadratmeterangaben, Zimmeranzahl, Personen im Haushalt, Aufzug/Stockwerkangaben, Kellerräume, Inhalt der Umzugsgutliste etc.).

 

5.2

Der Kunde ist verpflichtet, eine vollständige Umzugsgutliste an Movaaa zu übersenden. Soweit Teil des Buchungsprozesses, ist der Kunde verpflichtet, die vollständige Umzugsgutliste unmittelbar im Rahmen des Buchungsvorgangs auf der Website einzugeben. Falls eine Umzugsgutliste nicht vor oder im Rahmen einer Buchung abgefragt/mitgeteilt wurde, hat der Kunde die Umzugsgutliste nach Aufforderung durch Movaaa spätestens bis zu dem von Movaaa mitgeteilten Datum durch das vorgesehene standardisierte Formular an Movaaa zu übersenden.

 

5.3

Der Kunde ist ferner verpflichtet, sämtliche erforderliche Vorbereitungshandlungen zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Umzugs rechtzeitig vorzunehmen, insbesondere das Umzugsgut zu verpacken. Vorstehendes gilt nicht, soweit der Kunde entsprechende Vorbereitungsleistungen als Zusatzleistungen bei Movaaa gebucht hat.

 

5.4

Falls erforderlich, ist der Kunde für die Einholung von behördlichen Genehmigungen für Halteverbotszonen für den vereinbarten Zeitraum des Umzugs am Ein- und Auszugsort verantwortlich. Soweit der Kunde bei Movaaa als Zusatzleistung die Besorgung einer Halteverbotszone für den Auszugsort und/oder den Einzugsort gebucht hat, ist Movaaa verpflichtet, sich um die Besorgung von Halteverbotszonen für den mit dem Kunden vereinbarten Umzugszeitraum zu bemühen. Die Besorgung von Halteverbotszonen steht insbesondere jeweils unter dem Vorbehalt der behördlichen Genehmigung.

 

5.5

Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, Movaaa sämtliche aufgrund gesetzlicher bzw. behördlicher Vorgaben die für das betreffende Umzugsgut erforderlichen Dokumente/Begleitpapiere, Erlaubnisse, Lizenzen, Zolldokumente – soweit jeweils erforderlich – zur Verfügung zu stellen. Entsprechend § 451b Abs. 3 S. 2 HGB ist Movaaa nicht verpflichtet, diese Unterlagen zu prüfen.

 

5.6

Der Kunde ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport zu sichern bzw. sichern zu lassen. Zur Überprüfung dieser vom Kunden vorgenommenen Transportsicherung ist Movaaa nicht verpflichtet.

 

5.7

Bei Abholung des Transportgutes ist der Kunde verpflichtet nachzuprüfen, dass an der Beladestelle kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder zurückgelassen wird.

Bei Verspätungen die dadurch entstehen, dass der Kunde abwesend ist oder auch nicht vor Ort ordnungsgemäß vertreten wird, ist Movaaa  berechtigt, wegen der entstehenden Drittkosten einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20,00 € brutto pro angefangener halben Stunde pro vor Ort anwesendem Umzugsmitarbeiter zu berechnen. Ab 3 Stunden Wartezeit ist Movaaa berechtigt, ohne die Erbringung ihrer Umzugsdienstleistungen den vertraglich vereinbarten Frachtlohn dem Kunden im Wege des pauschalierten Schadensersatzes vollständig zu berechnen. Dem Kunden ist in beiden Fällen der Nachweis gestattet, der geltend gemachte Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

Der Kunde ist verpflichtet, bei Unzugänglichkeit an der Be- und/oder Entladestelle einer kostenpflichtigen Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der Kunde an, die Be- und/oder Entladestelle sei für einen Lkw bis auf 20 Meter ohne Probleme zu erreichen und ist dies am Tage der Auftragsdurchführung durch abgestellte Fremd-Pkw oder andere Hindernisse nicht der Fall, so werden seitens Movaaa Mehrkosten auf Grund Mehraufwandes in Höhe von 40,00 € brutto pro angefangener Stunden und Arbeiter für die Zeit des Be- und Entladens zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, die vom Auftraggeber als vorhanden angegeben, am Tage der Auftragsausführung aber nicht vorhanden oder defekt sind. Als nicht vorhanden gelten zudem Fahrstühle, in welche weniger als 50 % des zu transportierenden Gutes hineinpassen.

 

6. Besonderheiten beim Umzugstransport

6.1

Da der Vertrag ausschließlich mit Movaaa  zustande kommt, sind Weisungen und Mitteilungen des Kunden bezüglich der Durchführung der Beförderung grundsätzlich an Movaaa und idealer Weise in Textform zu richten.

 

6.2

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitarbeiter des Umzugsunternehmens, d. h. diejenigen Personen, die den Umzug vor Ort durchführen, grundsätzlich keine Vollmacht besitzen und Movaaa daher nicht rechtsgeschäftlich vertreten können. Sofern der Kunde während des Umzugs vor Ort noch bestimmte Zusatzleistungen hinzu buchen will und diese Zusatzleistungen auch erbracht werden können oder wenn absehbar zusätzlicher Mehraufwand entsteht, so sind die betreffenden Leistungen vor Ort schriftlich zu dokumentieren und zu bestätigen.

 

6.3

Trinkgelder sind mit der Rechnung von Movaaa  nicht verrechenbar. Der vor Ort ausführende Möbelspediteur ist nicht berechtigt, Gelder entgegenzunehmen. Zahlungen direkt an diesen haben daher keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber Movaaa .

 

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

7.1

Movaaa bietet die folgenden Zahlarten:

Kreditkarte
Paypal
Google Pay

 

7.2

Entstehen nach Vertragsschluss im Rahmen der Leistungserbringung durch Movaaa Mehraufwände, z. B. aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Kunden, aufgrund einer Änderung der Länge von Laufwegen oder wegen mangelhafter Erfüllung der unter 5. definierten Verpflichtungen, so behält sich Movaaa vor, dem Kunden die entstehenden Mehraufwände gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis für Mehraufwände von Movaaa in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, wenn der Kunde nach Vertragsschluss den Leistungsumfang z. B. durch Zubuchen von Zusatzleistungen erweitert.

 

7.3

Kündigt der Kunde den Umzugsvertrag nach Punkt 8. dieser AGB, so ist der Kunde damit einverstanden, dass Movaaa das von dem Kunden ausgewählte Zahlungsmittel auch für die anfallenden Stornierungsgebührennutzt. Movaaa ist berechtigt, die gemäß Punkt 7.1 erhaltene Anzahlung mit der entstehenden Stornierungsgebühr zu verrechnen.

 

7.4

Der Kunde erhält eine Rechnung in elektronischer Form an seine E-Mail-Adresse. Gegen Ansprüche von Movaaa steht dem Kunden ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder von Movaaa unbestritten sind. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur dann zu, wenn und soweit dessen Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

7.5

Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Pfandrecht des Frachtführers gemäß §§ 451, 440 ff. HGB sowie für Käufe (z. B. von Umzugskartons) folgender Eigentumsvorbehalt:

 

8. Rücktritt, Kündigung und Widerrufsrecht

8.1

Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Abs.2 S.1 Nr.9 BGB. Es besteht daher kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.. Der Kunde wird vor Abschluss seiner Bestellung beim Kauf von Umzugskartons sowie bei der Halteverbotszone beantragen .

 

8.2

Kündigungsrecht des Kunde

Der Kunde kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Kunde, so kann Movaaa, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht dem Risikobereich von Movaaa zuzurechnen sind, gemäß § 415 Abs.1 HGB entweder die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was Movaaa infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.

 

8.3

Daneben räumt Movaaa dem Kunden ein Stornierungsrecht wie folgt ein:

 

8.3.1. Storniert der Kunde den Vertrag später als 7 Tage vor dem vereinbarten Umzugstermin, so hat Movaaa einen Anspruch auf 30 % der vereinbarten Vergütung.

 

8.3.2. Storniert der Kunde den Vertrag später als 5 Tage vor dem vereinbarten Umzugstermin, so hat Movaaa einen Anspruch auf 50 % der vereinbarten Vergütung.

 

8.3.3. Storniert der Kunde den Vertrag später als 3 Tage vor dem vereinbarten Umzugstermin, so hat Movaaa einen Anspruch auf 70 % der vereinbarten Vergütung.

 

8.3.4. Storniert der Kunde den Vertrag später als 24 Stunden vor dem vereinbarten Umzugstermin, so hat Movaaa einen Anspruch auf 100 % der vereinbarten Vergütung.

 

8.4 Rücktrittsrecht für Movaaa

 

Movaaa hat das Recht von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten, falls Movaaa keine Kapazitäten für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen hat bzw. die vereinbarten Termine nicht einhalten kann, ohne dass Movaaa dies hat vorhersehen und/oder hat verhindern können und ohne, dass Movaaa diese Umstände zu vertreten hat.

 

Ein derartiges Rücktrittsrecht steht Movaaa auch zu, wenn bei Vertragsschluss nicht erkennbare Umstände vorliegen, die einen Rücktritt unter Berücksichtigung eines anerkannten Interesses von Movaaa rechtfertigen, z. B. im Falle höherer Gewalt, Streik, Naturkatastrophen.

 

Storniert Movaaa den Umzug einen Tag vor dem vereinbarten Umzugstermin oder am Umzugstag selbst, so hat der Kunde Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von bis zu 100 % des Gesamtbetrages des zwischen Movaaa und dem Kunden geschlossenen Vertrages. Diese Entschädigung dient dem Zweck, die Differenz abzudecken, die dem Kunden zu einem tatsächlich durchgeführten Ersatzgeschäft entstehen. Die Erklärung des Rücktritts durch Movaaa hat schriftlich zu erfolgen, wobei eine E-Mail ausreichend ist.

 

9. Änderung des Umzugsdatums nach Vertragsschluss

 

9.1 Änderung des Umzugsdatums
a) Eine Änderung des Umzugsdatums nach Vertragsschluss ist möglich, soweit das Umzugsdatum zum Zeitpunkt der Änderung mehr als 7 Tage in der Zukunft liegt und das neue Umzugsdatum nicht innerhalb der nächsten 7 Tage (ab Zeitpunkt der Änderung) liegt.

 

b) Die Bearbeitungsgebühr für die Änderung des Umzugsdatums 10 % von der gesamte  Betrag .

 

c) Sofern das Umzugsdatum zum Zeitpunkt der Änderung weniger als 7 Tage entfernt liegt, Die Bearbeitungsgebühr für die Änderung des Umzugsdatums 20 % von der gesamte  Betrag .

 

10. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

 

Movaaa beteiligt sich nicht an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Hierzu ist Movaaa auch nicht verpflichtet.

 

11. Rechtswahl

 

Auf Verträge zwischen Movaaa und ihren Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen bzw. europäischen Kollisionsrechts Anwendung. Für Verträge mit Verbrauchern sind darüber hinaus die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern dem Kunden diese einen weitergehenden Schutz gewähren.

Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen zwischen Movaaa und dem Kunden der Sitz von Movaaa in Hamburg .

TEIL B. ALLGEMEINE HAFTUNGSBESTIMMUNGEN

– Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen gemäß § 451 g HGB –

Movaaa haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Haftungsgrundsätze finden auch bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Beginn oder Ende in Deutschland Anwendung, selbst wenn hierfür verschiedenartige Beförderungsmittel eingesetzt werden.

1. Haftungsgrundsätze

Movaaa haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht, solange sich dieses in seiner Obhut befindet.

2. Transport- und Lagerversicherung

Es besteht die Möglichkeit, eine weitergehende Haftung als die gesetzliche mit Movaaa zu vereinbaren und eine Transportgüterversicherung abzuschließen.

4. Wertersatz

Hat Movaaa für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

5. Besondere Haftungsausschlussgründe

(1) Movaaa ist gemäß § 451 d HGB von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1 . Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden (§ 451 d Abs.1 Nr.1 HGB);

Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender (§ 451 d Abs.1 Nr.2 HGB);

Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender (§ 451 d Abs.1 Nr.3 HGB);

4 . Beförderung und Lagerung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern (§ 451 d Abs.1 Nr.4 HGB);

Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern Movaaa den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat (§ 451 d Abs.1 Nr.5 HGB);

Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen (§ 451 d Abs.1 Nr.6 HGB);

natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet (§ 451 d Abs.1 Nr.7 HGB).

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Movaaa kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn Movaaa alle ihr nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

(2) Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden die durch Kernenergie und an radioaktiven oder durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.

6. Geltung der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

(1) Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern Movaaa nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

(2) Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für das Personal des Möbelspediteurs.

7. Ausführender Möbelspediteur

Beauftragt Movaaa für den Umzug einen anderen, ausführenden Möbelspediteur, so haftet dieser in gleicher Weise wie der beauftragte Möbelspediteur, solange sich das Gut in seiner Obhut befindet. Der ausführende Möbelspediteur kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen.

Für Schäden nicht am Gut wie z. B. am Gebäude, im Treppenhaus etc., die der ausführende Möbelspediteur verursacht hat und die ihm zuzurechnen sind, haftet der ausführende Möbelspediteur. In solchen Fällen tritt Movaaa ihren Schadensersatzanspruch gegen den ausführenden Möbelspediteur an den Kunden ab.

 

8. Schadensanzeige, §§ 438, 451 f HGB

(1) Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des Gutes sind nach Anlieferung Movaaa gegenüber gemäß § 451 f Nr.1 HGB spätestens am nächsten Tag detailliert und hinreichend konkret in Textform (E-Mail, Brief) anzuzeigen. Ein einfacher Vermerk auf dem Leistungsnachweis, Ablieferungsbeleg oder Schadensprotokoll genügt dieser Anzeigepflicht nicht.

Eine mündliche Rüge ist zulässig, wenn der Schaden „bei Ablieferung“ reklamiert wird. Im Übrigen gelten dieselben Grundsätze wie im Rahmen des § 438 HGB: Die Schadensanzeige muss demnach inhaltlich ausreichend konkretisiert sein. Pauschale oder oberflächliche Rügen genügen nicht.

(2) Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen Movaaa gegenüber gemäß § 451 f Nr.2 HGB innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, ebenfalls detailliert und hinreichend konkret in Textform, angezeigt werden.

(3) Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, so erlöschen die Haftungsansprüche des Kunden.

(4) Überschreitungen der Lieferfrist müssen gemäß § 438 Abs.3 HGB binnen 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen ebenfalls, wenn der Kunde Movaaa gegenüber diese nicht innerhalb dieser Frist nach Ablieferung anzeigt.

(5) Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten und hinreichend konkreten Anzeige in Textform an den beauftragten oder abliefernden Möbelspediteur, die ihren Aussteller erkennen lässt.